Kurz gesagt
Wohnhäuser und Wohnungen werden in der Regel alle 20 Jahre kontrolliert, Gewerbe- und Landwirtschaftsbauten alle 10 Jahre, Restaurants, Hotels, Schulen und Pflegeheime alle 5 Jahre, Baustellen und Märkte jährlich. Enthält eine Installation noch Teile nach Nullung Schema III, gilt nach Anhang NIV eine Kontrollperiode von 5 Jahren. Massgebend ist immer die Angabe Ihres Netzbetreibers; bei Unklarheit gilt die kürzere Periode.
Elektrische Installationen altern. Isolationen werden spröde, Klemmen lockern sich, Schutzeinrichtungen entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand. Deshalb schreibt die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) vor, dass jede Installation in festen Abständen durch ein unabhängiges Kontrollorgan geprüft wird. Wie lang dieser Abstand ist, richtet sich nach dem Risiko der Nutzung: Je mehr Menschen betroffen sind und je härter die Beanspruchung, desto kürzer die Periode.
Welche Kontrollperioden gibt es nach NIV?
Der Anhang der NIV ordnet jeder Nutzung eine Kontrollperiode zu. Vereinfacht sind es fünf Stufen:
- 20 Jahre: Wohnbauten, also Einfamilienhäuser, Wohnungen, Mehrfamilienhäuser und die zugehörigen Räume wie Keller, Estrich, Waschküche und Garage.
- 10 Jahre: Gewerbe- und Bürobauten, Werkstätten, landwirtschaftliche Betriebe, Lager.
- 5 Jahre: Räume, in denen sich viele Menschen aufhalten oder die besonders beansprucht sind: Restaurants, Hotels, Warenhäuser, Schulen, Pflegeheime, Spitäler, sowie Betriebsräume der Industrie, Labors und Räume mit korrosionsgefährlichen Stoffen.
- 3 Jahre: bestimmte Bereiche mit Explosionsgefahr, z. B. Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten (Anhang NIV Ziffer 2.2).
- 1 Jahr: Baustellen und Märkte: alles, was provisorisch, mobil und stark beansprucht ist.
Explosionsgefährdete Bereiche (Ex-Zonen) sind im Übrigen akkreditierten Inspektionsstellen vorbehalten; diese Kontrollen bieten wir nicht an. Diese Beispiele sind eine Orientierung. Der Anhang der NIV ist deutlich feiner gegliedert und kennt für einzelne Nutzungen Sonderregeln. Welche Periode für Ihr Objekt gilt, steht in der Kontrollaufforderung Ihres Netzbetreibers.

Gilt für alte Häuser eine kürzere Kontrollperiode?
Das ist eine der häufigsten Fragen aus meinem Kontrollalltag, und die Antwort ist wichtig für alle, die ein unrenoviertes Haus aus der Zeit vor etwa 1985 besitzen, das seither nicht saniert wurde (Schema III ist seit 1985 nicht mehr Stand der Technik). Diese Häuser haben oft noch eine Schema-3-Installation, in der Fachsprache «klassische Nullung»: Der Schutzleiter und der Neutralleiter sind bis zur Steckdose ein einziger Draht. Bricht dieser Draht oder ist eine Klemme lose, kann das Gehäuse eines Geräts unter Spannung stehen, ohne dass eine Sicherung auslöst.
Für Installationen, die noch Teile nach Nullung Schema III enthalten, schreibt der Anhang der NIV (Ziffer 2.3.11) eine Kontrollperiode von 5 Jahren vor, und zwar für die gesamte Installation (ESTI-Weisung 225). Der Grund ist einleuchtend: Eine 60 Jahre alte Anlage ohne Fehlerstromschutz birgt ein anderes Risiko als eine Installation nach heutiger Norm. Wenn Sie ein solches Haus besitzen, lohnt sich eine Kontrolle unabhängig vom Brief des Netzbetreibers. Was wir dabei typischerweise finden, lesen Sie im Beitrag Asbest in alten Elektroverteilungen und andere Altbau-Mängel.
Was gilt, wenn die Nutzung unklar oder gemischt ist?
Viele Gebäude sind gemischt genutzt: Wohnungen über einem Ladenlokal, eine Werkstatt im Wohnhaus, ein Bauernhof mit Wohnteil und Stall. Unser Grundsatz: bei Unklarheit die kürzere Periode; massgebend ist die Kontrollaufforderung des Netzbetreibers. Der Wohnteil eines Bauernhofs kann 20 Jahre haben, der Stall 10; entscheidend ist der Teil mit dem höheren Risiko, oder die Anlage wird nach Nutzung getrennt beurteilt. Der Netzbetreiber legt die Periode fest; wir helfen bei der Einordnung.
Wer sagt mir, wann die Kontrolle fällig ist?
Der Netzbetreiber. Er führt für jede Liegenschaft in seinem Netzgebiet die Kontrollperiode und schickt der Eigentümerschaft rechtzeitig vor Ablauf, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode (Art. 36 NIV), eine schriftliche Kontrollaufforderung mit Frist. Im Aargau sind das zum Beispiel AEW Energie, Eniwa oder die regionalen Elektrizitätswerke. Wie es nach dem Brief weitergeht, lesen Sie im Beitrag Kontrollaufforderung erhalten: was jetzt zu tun ist.
Sie müssen nicht warten. Wer nicht weiss, wann die letzte Kontrolle war, kann beim Netzbetreiber nachfragen oder uns kurz anrufen. Das ist besonders sinnvoll vor einem Hausverkauf, denn bei der Handänderung braucht es einen neuen Sicherheitsnachweis, wenn die letzte Kontrolle mehr als 5 Jahre zurückliegt. Mehr dazu: Sicherheitsnachweis beim Hausverkauf: wer bezahlt?
Gibt es Kontrollen ausserhalb der Periode?
Ja, drei Fälle:
- Handänderung: Liegt die letzte Kontrolle mehr als 5 Jahre zurück, wird bei der Handänderung neu kontrolliert (Anhang NIV Ziffer 3).
- Neuinstallation oder Umbau: Der Installateur macht die Schlusskontrolle; bei Kontrollperioden unter 20 Jahren und bei PV-Anlagen kommt eine unabhängige Abnahmekontrolle innert sechs Monaten dazu. Details: Abnahmekontrolle: wann ist sie nötig?
- Freiwillige Kontrolle: Wer ein altes Haus kauft oder erbt oder einfach wissen will, wie es um die Installation steht, kann jederzeit eine Kontrolle beauftragen. Der Preis ist derselbe wie bei der periodischen Kontrolle.
Was passiert bei der Kontrolle und was kostet sie?
Wir prüfen die Installation systematisch: Sichtkontrolle der Verteilungen, Steckdosen und Leitungen, Messungen an Verteilung und Stromkreisen, Prüfung des Schutzleiters und Test des Fehlerstromschutzes. Ein Einfamilienhaus dauert ein bis zwei Stunden. Sie erhalten Kontrollbericht und Sicherheitsnachweis, wir reichen den SiNa beim Netzbetreiber ein. Der Fixpreis für ein Einfamilienhaus beträgt CHF 432.40 inkl. MwSt (CHF 400.– exkl.), eine Wohnung ab CHF 216.20 inkl. MwSt. Ein festgestellter Mangel kostet nichts extra. Alle Preise: Preisseite; zur Leistung: Sicherheitsnachweis und periodische Elektrokontrolle.
Häufige Fragen zur Kontrollperiode
Wie oft muss ein Einfamilienhaus elektrisch kontrolliert werden?
Wohnbauten wie Einfamilienhäuser und Wohnungen haben nach NIV in der Regel eine Kontrollperiode von 20 Jahren. Enthält eine alte Installation noch Teile nach Nullung Schema III, gilt nach NIV eine Periode von 5 Jahren. Massgebend ist die Angabe des Netzbetreibers in der Kontrollaufforderung.
Welche Kontrollperioden gibt es?
Nach NIV gibt es Kontrollperioden von 20 Jahren (Wohnbauten), 10 Jahren (Gewerbe, Büros, Landwirtschaft), 5 Jahren (Restaurants, Hotels, Schulen, Pflegeheime, Warenhäuser), 3 Jahren (bestimmte Bereiche mit Explosionsgefahr, z. B. Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten, Anhang NIV Ziffer 2.2) und 1 Jahr (Baustellen, Märkte). Explosionsgefährdete Bereiche (Ex-Zonen) sind im Übrigen akkreditierten Inspektionsstellen vorbehalten; diese Kontrollen bieten wir nicht an. Bei Unklarheit gilt die kürzere Periode.
Woher weiss ich, wann meine Kontrolle fällig ist?
Der Netzbetreiber, im Aargau zum Beispiel AEW oder Eniwa, führt die Kontrollperioden und schickt der Eigentümerschaft rechtzeitig vor Ablauf eine schriftliche Kontrollaufforderung mit Frist. Sie können die Periode auch jederzeit beim Netzbetreiber oder bei uns erfragen.
Gilt für alte Häuser eine kürzere Kontrollperiode?
Ja. Enthält eine alte, nicht renovierte Installation noch Teile nach Nullung Schema III (klassische Nullung), gilt nach Anhang NIV eine Kontrollperiode von 5 Jahren für die gesamte Installation. Bei Unklarheit gilt die kürzere Periode, und eine Kontrolle lohnt sich bei solchen Häusern unabhängig vom Brief des Netzbetreibers.
Kurz zusammengefasst
- 20 Jahre Wohnen, 10 Jahre Gewerbe und Landwirtschaft, 5 Jahre Restaurants, Hotels, Schulen, Heime, 3 Jahre bestimmte Bereiche mit Explosionsgefahr (z. B. Tankstellen), 1 Jahr Baustellen und Märkte.
- Alte Schema-3-Installationen: nach NIV 5 Jahre; auf jeden Fall lohnt sich eine Kontrolle.
- Bei gemischter oder unklarer Nutzung gilt die kürzere Periode.
- Der Netzbetreiber bietet auf; Sie dürfen aber jederzeit selbst kontrollieren lassen.
Über den Autor
Marco Weiss, Eidg. dipl. Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte (HFPEL), Inhaber der Weiss weiss wie GmbH in Aarau. Unabhängiges Kontrollorgan mit ESTI-Kontrollbewilligung K-311114-3, nachprüfbar im öffentlichen ESTI-Verzeichnis.
Zuletzt fachlich geprüft: 16.08.2026