Abnahmekontrolle: wann ist sie nötig?

Schlusskontrolle, Abnahmekontrolle, periodische Kontrolle: drei Begriffe, die oft verwechselt werden. Hier lesen Sie, wann nach einer Neuinstallation oder einem Umbau eine unabhängige Abnahmekontrolle vorgeschrieben ist, wer sie bestellt, welche Frist gilt und warum das Kontrollorgan nicht der Installateur sein darf.

Marco Weiss, Weiss weiss wie GmbH Ratgeber Elektrokontrolle Lesezeit 6 Minuten

Kurz gesagt

Eine Abnahmekontrolle ist immer dann nötig, wenn eine neue oder geänderte Installation eine Kontrollperiode unter 20 Jahren hat, also bei Gewerbe, Landwirtschaft, Spezialräumen, medizinisch genutzten Räumen und ähnlichem, sowie bei netzgekoppelten PV-Anlagen. Sie erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme durch ein unabhängiges Kontrollorgan (Art. 35 Abs. 3 NIV). Für Wohnbauten mit 20-jähriger Periode genügt die Schlusskontrolle des Installateurs.

Nach einer neuen Elektroinstallation oder einem grösseren Umbau prüft der Installateur seine Arbeit selbst. Das nennt sich Schlusskontrolle. In bestimmten Fällen verlangt die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) zusätzlich eine zweite, unabhängige Kontrolle: die Abnahmekontrolle. Ob Ihr Objekt betroffen ist, hängt von der Nutzung ab, genauer von der Kontrollperiode.

Was ist der Unterschied zwischen Schlusskontrolle, Abnahmekontrolle und periodischer Kontrolle?

Die drei Kontrollarten haben unterschiedliche Aufgaben, Zeitpunkte und Zuständigkeiten:

  • Schlusskontrolle: Vor der Übergabe jeder neuen oder geänderten Installation vorgeschrieben. Sie wird vom Installationsbetrieb selbst durchgeführt, durch eine fachkundige oder kontrollberechtigte Person. Ergebnis ist der Sicherheitsnachweis (SiNa) des Installateurs mit Messprotokoll. Bei Kapazitätsengpässen kann der Installateur die Schlusskontrolle an ein Kontrollorgan übertragen.
  • Abnahmekontrolle: Eine zusätzliche Kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan, das nicht an der Installation beteiligt war. Sie ist nur bei bestimmten Anlagen vorgeschrieben (siehe unten) und muss innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme erfolgen. Das Kontrollorgan prüft die Installation und den Sicherheitsnachweis des Installateurs.
  • Periodische Kontrolle: Die wiederkehrende Kontrolle im Abstand von 1, 3, 5, 10 oder 20 Jahren je nach Nutzung, ausgelöst durch die Aufforderung des Netzbetreibers. Mehr dazu im Beitrag Wie oft muss eine Elektroinstallation kontrolliert werden?

Wann ist eine Abnahmekontrolle vorgeschrieben?

Die Regel ist einfacher, als sie klingt: Immer dann, wenn die Kontrollperiode der Installation kürzer als 20 Jahre ist. Wohnbauten haben eine 20-jährige Kontrollperiode; dort reicht die Schlusskontrolle des Installateurs, und der Netzbetreiber akzeptiert dessen Sicherheitsnachweis. Alle Nutzungen mit kürzerer Periode brauchen die zusätzliche unabhängige Abnahme. Typische Beispiele:

  • Gewerbe- und Bürobauten mit 10-jähriger Kontrollperiode
  • Landwirtschaftliche Betriebe (Ställe, Scheunen, Werkstätten)
  • Spezialräume und Räume mit besonderer Gefährdung, zum Beispiel nasse oder feuergefährdete gewerblich genutzte Räume
  • Medizinisch genutzte Räume (je nach Gruppe Kontrollorgan oder akkreditierte Inspektionsstelle)
  • Öffentliche Bauten mit 5-jähriger Periode wie Restaurants, Hotels, Schulen, Pflegeheime, Warenhäuser
  • Baustellen und Märkte mit 1-jähriger Periode
  • Netzgekoppelte Energieerzeugungsanlagen, allen voran PV-Anlagen, unabhängig von der Kontrollperiode des Gebäudes. Details: PV-Anlage: Abnahme, Kontrolle und Pronovo-Beglaubigung

Welche Kontrollperiode für Ihr Objekt gilt, steht in der Regel in der letzten Kontrollaufforderung des Netzbetreibers oder lässt sich dort erfragen. Bei Neubauten legt die geplante Nutzung die Periode fest. Wenn Sie unsicher sind, klären wir das kostenlos ab.

Messung an einem Wechselrichter im Gebäudeinnern während einer Abnahmekontrolle
Abnahmekontrolle an einem Wechselrichter: Messung und Sichtprüfung durch das unabhängige Kontrollorgan.

Welche Frist gilt für die Abnahmekontrolle?

Die Abnahmekontrolle muss innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme der Installation durchgeführt werden. Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, ab dem die Installation bestimmungsgemäss genutzt wird (Art. 24 Abs. 3 NIV). Ab dann läuft die Frist. Bei grösseren Projekten mit Etappen empfiehlt es sich, das Kontrollorgan früh einzubeziehen, damit Termine und Unterlagen bereitliegen.

Wer bestellt die Abnahmekontrolle: Installateur oder Bauherr?

Verantwortlich für die Kontrolle ist die Eigentümerschaft beziehungsweise die Bauherrschaft. Sie muss dafür sorgen, dass der Sicherheitsnachweis mit Abnahmekontrolle beim Netzbetreiber eingereicht wird (Art. 35 Abs. 3 NIV). In der Praxis läuft es meist so: Der Installateur kennt die Regel, weist die Bauherrschaft darauf hin und schlägt ein Kontrollorgan vor oder organisiert es im Auftrag des Eigentümers. Beides ist möglich. Entscheidend ist nur, dass das Kontrollorgan unabhängig ist und die Sechsmonatsfrist eingehalten wird.

Für den Termin brauchen wir: Adresse und Nutzung des Objekts, den Sicherheitsnachweis mit Messprotokoll des Installateurs, die Schemas und den Zugang zu Verteilung und Anlage. Wir koordinieren direkt mit dem Installateur, wenn Sie das wünschen.

Warum darf der Installateur die Abnahmekontrolle nicht selbst machen?

Weil der Sinn der Abnahmekontrolle das Vier-Augen-Prinzip ist. Wer eine Anlage erstellt hat, prüft sie in der Schlusskontrolle bereits selbst. Die Abnahmekontrolle soll diese Arbeit unabhängig bestätigen. Deshalb verlangt die NIV, dass das Kontrollorgan weder an Planung noch Erstellung, Änderung oder Instandstellung der Anlage beteiligt war.

Für uns heisst das konkret: Pro Objekt übernehmen wir entweder die Schlusskontrolle im Auftrag des Installateurs oder die unabhängige Abnahmekontrolle im Auftrag der Eigentümerschaft, nie beides. Wir führen keine Installationsarbeiten aus und verkaufen keine Folgeaufträge. Ich beurteile die Arbeit des erstellenden Betriebs neutral, mit Sicht auf die Sicherheit für Mensch und Tier, nicht auf Rechnungspositionen.

Wie läuft eine Abnahmekontrolle ab?

  1. Anfrage. Sie oder Ihr Installateur melden sich mit Objektadresse, Nutzung, geplantem Übergabetermin und dem Sicherheitsnachweis des Installateurs.
  2. Termin. Wir koordinieren mit Bauherrschaft und Installateur, passend zur Übergabe und innerhalb der Sechsmonatsfrist.
  3. Kontrolle vor Ort. Sichtkontrolle der Installation, Messungen an Verteilung und Stromkreisen (Schutzleiter, Isolationswiderstand, Fehlerstromschutz), Abgleich mit dem Messprotokoll und den Schemas des Installateurs, Prüfung auf NIN-Konformität.
  4. Bericht und SiNa. Ohne Mängel bestätigen wir den Sicherheitsnachweis und reichen ihn beim Netzbetreiber ein. Bei Mängeln erhalten Bauherrschaft und Installateur eine verständliche Liste; nach der Behebung folgt der SiNa. Wie das geht: Mängel gefunden: was passiert jetzt?

Was kostet eine Abnahmekontrolle?

PV-Anlagen bis 30 kWp kontrollieren wir zum Fixpreis von CHF 378.35 inkl. MwSt (CHF 350.– exkl.), private Ladestationen zu CHF 270.25 inkl. MwSt (CHF 250.– exkl.). Gewerbe-, Landwirtschafts- und Spezialobjekte offerieren wir nach Aufwand (CHF 151.35 pro Stunde inkl. MwSt, CHF 140.– exkl.) mit verbindlicher Offerte vor Beginn. Alle Preise: Preisseite. Zur Leistung: Abnahme- und Schlusskontrolle.

Häufige Fragen zur Abnahmekontrolle

Wann ist eine Abnahmekontrolle nötig?

Immer dann, wenn eine neue oder geänderte Installation eine Kontrollperiode unter 20 Jahren hat, also zum Beispiel bei Gewerbe, Landwirtschaft, Spezialräumen und medizinisch genutzten Räumen, sowie bei netzgekoppelten Energieerzeugungsanlagen wie PV-Anlagen. Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme durch ein unabhängiges Kontrollorgan erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen Schlusskontrolle und Abnahmekontrolle?

Die Schlusskontrolle macht der Installateur (oder eine von ihm beauftragte kontrollberechtigte Person) vor der Übergabe jeder neuen oder geänderten Installation. Die Abnahmekontrolle ist eine zusätzliche, unabhängige Kontrolle durch ein Kontrollorgan, das nicht an der Installation beteiligt war. Sie ist nur bei Kontrollperioden unter 20 Jahren und bei PV-Anlagen vorgeschrieben.

Braucht ein neues Einfamilienhaus eine Abnahmekontrolle?

In der Regel nicht. Wohnbauten haben eine Kontrollperiode von 20 Jahren; hier genügt der Sicherheitsnachweis aus der Schlusskontrolle des Installateurs für den Netzbetreiber. Ausnahme: Wird eine netzgekoppelte PV-Anlage erstellt, braucht diese eine Abnahmekontrolle.

Wer bestellt die Abnahmekontrolle?

Verantwortlich ist die Eigentümerschaft beziehungsweise Bauherrschaft. In der Praxis organisiert oft der Installateur das Kontrollorgan im Auftrag des Eigentümers, damit die Sechsmonatsfrist eingehalten wird. Das Kontrollorgan muss vom Installateur unabhängig sein.

Kurz zusammengefasst

  • Schlusskontrolle = Installateur, immer. Abnahmekontrolle = unabhängiges Kontrollorgan, nur bei Kontrollperiode unter 20 Jahren und bei PV-Anlagen.
  • Frist: innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme.
  • Zuständig ist die Eigentümerschaft; der Installateur organisiert oft in ihrem Auftrag.
  • Das Kontrollorgan darf nicht an der Installation beteiligt gewesen sein. Wir übernehmen pro Objekt nur eine der beiden Rollen.

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Über den Autor

Marco Weiss, Eidg. dipl. Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte (HFPEL), Inhaber der Weiss weiss wie GmbH in Aarau. Unabhängiges Kontrollorgan mit ESTI-Kontrollbewilligung K-311114-3, nachprüfbar im öffentlichen ESTI-Verzeichnis.

Zuletzt fachlich geprüft: 16.08.2026

Zurück zum Ratgeber Veröffentlicht am 16.08.2026 von Marco Weiss

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